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Einbetten von Medien erlaubt

Erschienen inAus der Praxis/10. März 2021

Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten bleibt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt.

Allerdings schränkte das höchste EU-Gericht die Möglichkeit des so genannten Framings mit seinem Urteil vom Dienstag, dem 09.03.2021, ein. Wenn der Rechteinhaber technische Schutzmaßnahmen gegen ein Einbetten getroffen habe, brauche es dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen (Rechtssache C-392/19). Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite – etwa Bilder oder Videos – als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238661…

InfoCuria Rechtsprechung

  s. ganz unten:

“ …Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat…“

playText bitte vorlesen.

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